Das neue Online: Reklamieren und Streiten jetzt genauso einfach wie Einkaufen
[red_box]Ein Hinweis vorab: Ich bin kein Jurist und dies ist keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag will ein Impuls sein, die eigene Webseite auf mögliche Abmahnfallen zu untersuchen und sich gegebenenfalls professionellen juristischen Rat zu holen.[/red_box]
Ein Hinweis vorab: Ich bin kein Jurist und dies ist keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag will ein Impuls sein, die eigene Webseite auf mögliche Abmahnfallen zu untersuchen und sich gegebenenfalls professionellen juristischen Rat zu holen.
[bctt tweet=“Stichtag 1. Februar 2017 zu Informationspflichten nach #VSBG Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ username=“seo_joerg“]
Der Onlinehandel wächst und damit auch die Zahl der Reklamationen. Damit es Verbraucher im Streitfall einfacher haben, hat die Europäische Union 2013 eine Richtlinie für eine außergerichtliche Streitbeilegung beschlossen. Diese Richtlinie gilt selbstverständlich auch für den Handel offline! Aber hier geht es heute um den Handlungsbedarf auf der eigenen Webseite oder im Onlineshop.
Nach der Richtlinie der Europäischen Union sollen die neuen Regeln für alternative Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution = ADR) und Streitbeilegung bei Online-Verkäufen (Online Dispute Resolution = ODR) für alle Rechtsgeschäfte gelten, ausgenommen nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Gesundheitsdienstleistungen. Oder kurz: Betroffen ist im Prinzip jeder, der mit Verbrauchern Verträge schließt. Der Deutsche Bundestag hat ein entsprechendes Gesetz im Dezember 2015 beschlossen: das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Ob und inwieweit Ihr Geschäft bzw. Ihre Webseite von der europäischen Richtlinie bzw. dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfasst wird, erfragen Sie bitte bei Ihrem Berufsverband (o. ä.), der IHK bzw. Handwerkskammer oder dem Rechtsbeistand Ihres Vertrauens.
Streit durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz?
Interessant sind die Informationspflichten, die das neue Gesetz mit sich bringt. Denn Leitgedanke von europäischer Richtlinie und deutschem Gesetz ist nicht nur beschleunigte und vereinfachte Streitbeilegung für Verbraucher. Ein zentrales Motiv von Verbraucherschutz- oder -stärkungsmaßnahmen ist regelmäßig auch die Transparenz. Daher sehen die Regelungen auch dann eine Informationspflicht vor, wenn der Unternehmer nicht verpflichtet oder nicht bereit ist, sich einer Schlichtungsstelle anzuschließen!
Informationspflicht als Einladung an Abmahnanwälte
Webseitenbetreiber könnten nun in eine Falle laufen: Wer nicht verpflichtet ist an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder dies ablehnt, könnte auch meinen, dass kein entsprechender Hinweis auf der Webseite erforderlich ist. Das kann ein fataler Irrtum sein und öffnet Tür und Tor für eine neue Abmahnwelle. Meiner Meinung nach ist in jedem Fall – ob positiv oder negativ – ein Hinweis erforderlich.
Drei Fragen, die ich bei einer geschäftlichen Webseite jetzt prüfen würde:
- Wenn ich nicht gezwungen bin an einem Schiedsverfahren teilzunehmen, könnte es nicht ein Vorteil sein, sich freiwillig einer Schiedsstelle anzuschließen? Weil es dem Verbraucher eine erweiterte Dialogbereitschaft signalisiert?
- Genießen Wettbewerber einen Vorteil, wenn sie ein neutrales Schlichtungsverfahren anbieten? Weil damit auch die Botschaft verbunden ist, dass das eigene Angebot einer objektiven Bewertung standhält?
- Wenn ich an einem Schlichtungsverfahren weder teilnehmen muss noch teilnehmen will, kann ein Hinweis genau darauf nachteilig sein?
Mein Tipp:
Lassen Sie fachkundig prüfen, inwieweit Sie dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz unterliegen. Ein Gespräch mit dem Anwalt Ihres Vertrauens ist auf jeden Fall eine gute Idee 😉
Quellen und weiterführende Links
- Die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
- Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen des Deutschen Bundestages
- Leitfaden für Unternehmer über Verbraucherschlichtung, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Verbraucherschlichtung aus Unternehmersicht – Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
- Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle Deutschland
- Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
- Liste der europäischen Verbraucherschlichtungsstellen
Was sagen Sie zum Schlichtungsverfahren?
Wie gehen Sie mit den Informationspflichten um? Haben Sie schon mal an einem Schlichtungsverfahren teilgenommen? Schreiben Sie Ihre Meinung und Erfahrungen gerne hier unten als Kommentar.
Ihre Meinung ist das Salz in der Suppe: